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   BVerwG, 14.05.1992 - 5 B 73.92   

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https://dejure.org/1992,7239
BVerwG, 14.05.1992 - 5 B 73.92 (https://dejure.org/1992,7239)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1992 - 5 B 73.92 (https://dejure.org/1992,7239)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1992 - 5 B 73.92 (https://dejure.org/1992,7239)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    In einem Urteil enthaltene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einem anderen Schriftstück - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels in ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1992 - 16 A 264/90

    Ausschluß; Wohngeldanspruch; Volldarlehn; Studierende

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 B 73.92
    Die von der Klägerin beanstandete Verweisung auf das im Berufungsverfahren 16 A 264/90 ergangene Urteil betrifft nur einen Punkt des vom Oberverwaltungsgericht gewürdigten Gesamtstreitstoffes und dient auch insoweit, weil in der Argumentation des Gerichts nur als zusätzliches Begründungselement verwendet ("im übrigen"; vgl. Berufungsurteil S. 16), keineswegs allein der Begründung der für die Klägerin (in diesem Punkt) negativen Entscheidung.

    Auch die durch Bezugnahme auf den Beschwerdevortrag in der Berufungssache 16 A 264/90 angesprochenen Fragen rechtfertigen es nicht, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, dies schon deshalb, weil die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht erkennen lassen, inwieweit diese Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich sein könnten (zum Erfordernis eines dahin gehenden Beschwerdevorbringens s. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

    Nur hilfsweise ("im übrigen") hat es ausgeführt, daß der Antrag 4 b und der - den Themenkreis des Beschwerdevortrags in der Berufungssache 16 A 264/90 betreffende - Antrag 4 c auch unbegründet sind (Berufungsurteil, wie vor).

    Abgesehen davon, daß sich dieser nicht dazu verhält, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts im hier erörterten Punkt nicht allein auf die Erwägungen in dem in Bezug genommenen, im Berufungsverfahren 16 A 264/90 ergangenen Urteil gestützt ist, ist nicht geltend gemacht, daß sich für die Klägerin aus der Zusammenschau der Ausführungen im Berufungsurteil und in dem in Bezug genommenen Urteil im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Klarheit ergebe, welche Gründe für die richterliche Überzeugung der Vorinstanz leitend gewesen sind.

    Daß sich aus dem Beschwerdevorbringen in der Berufungssache 16 A 264/90 nichts zugunsten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens herleiten läßt, ergibt sich wiederum daraus, daß die Klägerin mit der Beschwerde Ausführungen zur Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages 4 c nicht gemacht hat.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 B 73.92
    Auch die durch Bezugnahme auf den Beschwerdevortrag in der Berufungssache 16 A 264/90 angesprochenen Fragen rechtfertigen es nicht, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, dies schon deshalb, weil die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht erkennen lassen, inwieweit diese Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich sein könnten (zum Erfordernis eines dahin gehenden Beschwerdevorbringens s. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 27.05.1988 - 9 CB 19.88

    Mündliche Verhandlung - Bezugnahme - Schriftliche Absetzung - Rechtliches Gehör -

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 B 73.92
    Dies alles ist auch bei einer Darlegung der maßgebenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in Form der Bezugnahme gewährleistet, sofern sich für Beteiligte und Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in dem Bezug nehmenden und dem in Bezug genommenen Urteil die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben" (Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 9 CB 19.88 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 14.05.1992 - 5 B 73.92
    Auch die durch Bezugnahme auf den Beschwerdevortrag in der Berufungssache 16 A 264/90 angesprochenen Fragen rechtfertigen es nicht, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, dies schon deshalb, weil die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht erkennen lassen, inwieweit diese Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblich sein könnten (zum Erfordernis eines dahin gehenden Beschwerdevorbringens s. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 29.04.1996 - 8 B 69.96

    Unverständlichkeit des Urteils auf Grund übermäßiger Bezugnahmen als

    Auch eine Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in einem anderen, den Prozeßbeteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen Urteil oder Beschluß ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen und genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. u.a. Beschluß vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 S. 8 f. und Beschluß vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 B 73.92 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 245 S. 94 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.07.1994 - 8 B 39.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Die Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägungen in einem anderen, den Prozeßbeteiligten ohne Schwierigkeiten zugänglichen urteil, Beschluß oder sonstigen Schriftstück ist eine zulässige Form der Wiedergabe dieser Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen und genügt daher den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. April 1990 - BVerwG 9 CB 5.90 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 S. 8 und vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 B 73.92 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 245 S. 94).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2001 - 13 E 686/00

    Ausgestaltung der Systematik für Streitwertfestsetzungen in

    Dem Begründungserfordernis für gerichtliche Entscheidungen wird auch dadurch genügt, dass das Gericht auf eine andere Entscheidung Bezug nimmt, die den Beteiligten bekannt ist oder von der sie ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können, BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1992 - 5 B 73.92-, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 245; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 108 Rdn. 7.
  • BVerwG, 21.09.1992 - 11 B 9.92

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Mit Rücksicht darauf könnte eine Zulassung der Revision wegen der mit der Beschwerde angesprochenen Fragen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn schon hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages 3 b ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO erfolgreich geltend gemacht wäre (vgl. schon den Beschluß des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 B 73.92 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2001 - 13 E 898/00

    Ausgestaltung der Überprüfung der Streitwertfestsetzungen in

    Dem Begründungserfordernis für gerichtliche Entscheidungen wird auch dadurch genügt, dass das Gericht auf eine andere Entscheidung Bezug nimmt, die den Beteiligten bekannt ist oder von der sie ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können, BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1992 - 5 B 73.92-, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 245; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 108 Rdn. 7.
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